Unser Service

Informationen zu den Pflegestufen und der Pflegeversicherung

 

Es wurden am 01.01.2010 die Sachleistungsbeträge und Geldleistungen gesetzlich angehoben nach dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz.

Seit 01.01.2013 ist das Pflege-Neuausrichtungsgesetz für Demenzkranke in Kraft getreten. Mehr Leistung für Menschen mit Demenz.

 

 Leistungen ab 2017!!!

 

Pflegeleistungen:

Bei Personen mit Anspruch auf Beihilfe gelten jeweils die halben Beträge.

 

Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe):

Pflegebedürftige erhalten Grundpflege (z. B. Hilfe bei der Körperpflege und

der Ernährung) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (wie Einkaufen,

Kochen, Waschen etc.) durch Pflegekräfte der ambulanten Pflegedienste.

In Abhängigkeit von den Pflegegraden, werden die Sachleistungskosten bis zu den nachfolgend angegebenen monatlichen Höchstbeträgen übernommen:

Grad 1 -                 000 €

Grad 2 -                 689 €

Grad 3 -                1298 €

Grad 4-Härte -    1612 €

Grad 5-                  1995 €

 

Pflegegeldleistung:

Pflegegrade:            Pflegegeld:            

Grad 1                    000 €                   

Grad 2                    316 €                    

Grad 3                    545 €                    

Grad 4                   728 €  

Grad 5                    901 €               

Pflegegeld für eine Selbst beschaffte Pflegehilfe

Wird die häusliche Pflege von einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson

(wie Angehörige, Nachbarn, Bekannte) übernommen, bezahlt die Pflegekasse

monatlich ein Pflegegeld in dieser Höhe aus.

 

Kombinierte Leistungen:

Wird der monatliche Höchstbetrag für die Pflegesachleistungen nur zum Teil

in Anspruch genommen, zahlen die Pflegekassen zusätzlich ein anteiliges

Pflegegeld. Dies gilt dann, wenn eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson

zur Verfügung steht.

 

Ein Beispiel:

Grad 2. In einem Monat werden Pflegesachleistungen in Höhe von 270 € in Anspruch genommen, dies entspricht 39 % des monatlichen Höchstbetrages aus 689 €.

Somit kann noch ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 224 € gezahlt werden

(entspricht 61 Prozent aus 316 €).

 

Verhindertenpflege (Ersatzpflege):

Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson kann

eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Im Kalenderjahr

stehen dafür insgesamt 1612 € für längstens vier Wochen zur Verfügung.

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens sechs Monate gepflegt hat. Die Höhe der Leistung ist davon abhängig, ob ein ambulanter Pflegedienst oder eine nicht erwerbsmäßig tätige Ersatzpflegekraft die Verhinderungspflege übernimmt. Der Anspruch kann auch für den Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung verwendet werden.

 

Entlastungsbetrag ambulant                          125 € monatlich

(zweckgebunden) 

 

Weblink: http://de.wikipedia.org/wiki/Pflegeversicherung 

Download-Service: beschwerdeformular.pdf

 

Kooperationspartner:

Fuhrpark: Autohaus Kaiser und Kainzmaier Reinhard

Fa. Wöllzenmüller

Hospiz-Verein Anna e.V. Mühldorf

Hospiz-Verein Altötting


Aktuelle Jobangebote:


 

 

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